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Logopäd*innen arbeiten als Therapeut*innen entweder freiberuflich in einer logopädischen Praxis oder in einer Institution als Angestellte.

Bei freiberuflich tätigen Logopäd*innen unterscheidet man:

Vertragslogopäd*innen:
Vertragslogopäd*innen haben einen Vertrag mit einer oder mehreren Sozialversicherungsanstalten. Sie/ können Leistungen, die von der jeweiligen Krankenkasse bezahlt werden, direkt mit dieser verrechnen. Den Klient*innen entstehen keine Kosten (außer dem Selbstbehalt bei einigen Sozialversicherungsanstalten).

Wahllogopäd*innen:
Klient*innen benötigen eine Verordnung (Zuweisung) des*der behandelnden Ärzt*in, die vor der Behandlung chefärztlich bewilligt werden muss. Die Kosten werden von den Klinet*innen getragen. Sie erhalten eine Honorarnote, die bei seiner Sozialversicherungsanstalt für eine Kostenrückerstattung einreicht werden kann (nur ein Teil der Kosten wird erstattet). Da die einzelnen Krankenkassen verschiedene Tarifsätze haben, fallen diese rückerstatteten Beträge unterschiedlich hoch aus.

WICHTIG: Wahllogopäd*innen haben nicht automatisch mit allen Krankenkassen einen Vertrag. Fragen Sie unbedingt vor Beginn der Behandlung nach.

- Einige Sozialversicherungsanstalten vergüten auch Fahrtspesen.
- Hausbesuche müssen meist vorher bewilligt werden.

Für einige Behandlungen ist die Übernahme der Kosten durch die Sozialversicherungsanstalten auch an Zusatzausbildungen der freiberuflich tätigen Therapeut*innen gebunden!

Da es in den einzelnen Bundesländern verschiedene Arten der Verordnungen und Verrechnungen gibt, ist es ratsam, sich vor Beginn der Therapie bei seiner Sozialversicherungsanstalt eingehend zu informieren!


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